MiM - Motorsegler im Motorflug

MiM

Die Berechtigung Motorsegler im Motorflug ist eine Erweiterung im Segelfliegerschein.
Sie ist eine nationale Berechtigung zum nicht gewerblichen Betrieb von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln. Diese Berechtigung darf daher durch den Inhaber nur in Österreich ausgeübt werden. Flüge ins und im Ausland sind nicht möglich, ausgenommen es gibt durch den jeweiligen Staat eine Anerkennung. Für Flüge mit Touringmotorsegler ins Ausland ist eine Lizenz nach JAR FCL PPL A TMG erforderlich.
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Voraussetzungen:

  • gültiger Segelflugschein mit Hilfsmotorstartberechtigung
  • Berechtigung für mehrsitzige Flugzeuge
  • Inhaber eines Funkerzeugnisses 

Ausbildung:
Die Ausbildung in Theorie umfasst:

  • Luftrecht (LVR, Sprechfunkverkehr)
  • Flugleistung und Flugplanung
  • Betriebliche Verfahren
  • Luftfahrzeugkunde und
  • Navigation

Die theoretische Prüfung wird vor einer Prüfungskommission in den genannten Prüfungsgegenständen abgelegt.


Die praktische Ausbildung umfasst:

  • wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern
  • 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen
  • An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen
  • Flüge durch Kontrollzonen
  • Einhaltung von Verfahren und Sprechfunkverkehr
  • mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflüge
     -- davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und 
      -- einer allein an Bord
         jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, mit Landung auf zwei verschiedenen Flugplätzen
  • Landungen An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen

Die praktische Prüfung ist auf einem Reisemotorsegler von einem Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen.

 

Praktische Prüfung:

  • Flugvorbereitung und Abflug
  • Allgemeine Flugübungen
  • Überlandflug
  • Anflug- und Landeverfahren
  • Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
  • Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.

Aufrechterhaltung der Berechtigung:
Ablauf der Berechtigung nach 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung.

 

Voraussetzung der Aufrechterhaltung:

  • in den letzten 12 Monaten 12 Flugstunden
  • davon 6 Stunden als verantwortlicher Pilot
  • mit zwölf Starts und Landungen
  • einstündiger Übungsflug, mit einem Fluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug im Segelfliegerschein, auf Motorseglern im Motorflug   

Ausbildungsdauer und Kosten : 

Je nach derzeitigen Berechtigungsumfang!

 

Detail - Informationen
      

 

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